Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB XII
§ 31 SGB XII, Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
(2) 1 Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2 In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(3) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
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