Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64a SGB XII
§ 64a SGB XII, Pflegegeld
§ 64a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(1) 1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 SGB XI. 2 Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
(2) 1 Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. 2 Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 3 Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 SGB XI ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.
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