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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SVG
§ 8 SVG, Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
(1) 1 Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf 6 Monate tätig ist. 2 Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder die nach § 7 Absatz 1 WPflG auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2 Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu 1/3 auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(3) 1 Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses 6 Monate dem Betrieb angehört. 2 In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem BetrAVG.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. 2 Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 SG über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Absatz 6 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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