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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SVG
§ 37 SVG, Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten
(1) 1 Ein Berufssoldat, der
- 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als 5 Jahren (§ 15 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verb. mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SG) oder
- 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 SG)
(2) 1 Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das 5fache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 BBesG), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2 § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
- 2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(5) 1 Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3 Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
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