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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SVG
§ 46 SVG, Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Überschrift neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(1) 1 Das BMVg entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. 2 Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. 3 Das BMVg kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem BMI auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. 4 Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums.
Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514), geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. 2 Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a, 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag des Soldaten vorab zu entscheiden. 3 Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (1. 1. 2023).
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom BMVg im Einvernehmen mit dem BMI zu treffen.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(4) 1 Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. 2 Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das BMVg die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(6) 1 Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2 Zwischenrechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. 3 Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. 4 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen des § 121 SGB VI Anwendung.
(7) Beträge von weniger als 5 EUR sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(8) 1 Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. 2 Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626) und G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
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