Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26c UStG
§ 26c UStG, Strafvorschriften
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
§ 26c geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
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