Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KJ-KSVPsych-RL
§ 6 KJ-KSVPsych-RL, Zuständige Berufsgruppen für die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten
(1) 1 Die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten nach dieser Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 zielt auf die Umsetzung der im Gesamtbehandlungsplan erfassten Maßnahmen sowie auf die Förderung und Unterstützung der individuellen Krankenbehandlung des Kindes oder Jugendlichen sowohl einrichtungs- als auch leistungsbereichsübergreifend durch eine nichtärztliche koordinierende Person nach Absatz 2. 2 Die Koordinationsaufgaben werden entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben und dem patientenindividuellen Bedarf durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten an eine der in Absatz 2 genannten Berufsgruppen übertragen.
(2) 1 Die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten nach dieser Richtlinie wird gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 durch eine der folgenden Berufsgruppen ausgeübt:
- 1. nach § 124 Absatz 1 SGB V zugelassene Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- 2. Leistungserbringer, die einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a SGB V abgeschlossen haben,
- 3. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen Vertrag für die Erbringung von Soziotherapie gemäß § 132b SGB V abgeschlossen haben,
- 4. Medizinische Fachangestellte,
- 5. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder gleichwertig,
- 6. Pflegefachpersonen,
- 7. Psychologinnen und Psychologen,
- 8. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
- 9. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
- 10. nach § 124 Absatz 1 SGB V zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie oder
- 11. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Physiotherapie mit einer Zulassung nach § 124 SGB V.
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