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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. RS 2024/03
Ziff. 4.4. RS 2024/03, Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Grundsätzlich haben nach § 45 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Durch den Verweis in § 45 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 45 Absatz 1a Satz 4 SGB V auf § 44 Absatz 2 SGB V wird jedoch klargestellt, dass der Krankengeldanspruch nur für die Versicherten besteht, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben.
(2) Ausgenommen von diesem Anspruch sind Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einkommensverlust haben und die Entgeltersatzfunktion des Kinderkrankengeldes hier nicht greift. Dieser Personenkreis ist in § 44 Absatz 2 SGB V ausdrücklich genannt, danach ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen für:
- - Personen, die Bürgergeld nach dem SGB II beziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V),
- - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
- - Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
- - Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V),
- - Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V),
- - Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V),
- - Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- - hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.4.1.1),
- - Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzfristig Beschäftigte), außer sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.4.1.3) und
- - Versicherte, deren Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder einer anderen vergleichbaren Stelle sichergestellt ist (siehe jedoch Abschnitt 4.4.1.12).
(3) Darüber hinaus ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschlossen für Beziehende von Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Beziehende eines Ruhegehalts bzw. eines Vorruhestandsgeldes (§ 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB V). Gleiches gilt für Versicherte, die eine vergleichbare Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland (§ 50 Absatz 1 Nummer 4 SGB V) beziehen.
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