Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 13 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Unaufschiebbare, nicht rechtzeitig erbrachte Leistung
(1) Die Beurteilung, ob eine selbstbeschaffte Leistung unaufschiebbar war, ist ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die Leistung muss so dringend erforderlich gewesen sein, dass eine Verzögerung aus medizinischen Gründen nicht vertretbar war.
(2) Es kann sich z. B. um Fälle handeln, in denen wegen der Dringlichkeit eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse gar nicht erst möglich war (z. B. in Notfällen) und der Versicherte dadurch zwingend mit Aufwendungen belastet wurde. Daneben kann ein Kostenerstattungsanspruch aber auch in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen die Leistung bei der Krankenkasse zwar beantragt wurde, wegen der Dringlichkeit aber noch vor der Entscheidung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden musste. In beiden Fallgestaltungen muss es sich allerdings um allgemein anerkannte Behandlungsmethoden handeln.
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