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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 14 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Vorschrift gibt die Ermächtigung, für bestimmte Versicherte durch Satzungsregelungen eine Teilkostenerstattung vorzusehen. Ohne eine solche Satzungsbestimmung gilt auch für diese Versicherten ausschließich das Sachleistungsprinzip. . .
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