Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.9. RS 2016/04
Ziff. 3.9. RS 2016/04, Rückmeldungen durch die Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft die eingehenden Meldungen gegen seinen Bestand nach der Anlage 14 und meldet alle Zeiten, in denen mindestens 2 Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen mit dem DSME und dem DBRG und Abgabegrund = 80 an die Minijob-Zentrale. Die Angabe der Koordinaten im DBRG (Feld Hinweis der Art der Überschneidung) gemäß Anlage 14 dieses Rundschreibens ist bei der Rückmeldung an die Minijob-Zentrale zwingend erforderlich.
(2) Rückmeldungen werden nur erstellt, wenn die zusammentreffenden Zeiten von verschiedenen Arbeitgebern (ungleiches Datenfeld BBNRVU) gemeldet wurden. Sofern dem Rentenversicherungsträger Meldungen von 2 Einzugsstellen vorliegen, wird von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, wenn
- - die zusammentreffenden Meldungen vom selben Arbeitgeber abgegeben wurden (gleiches Datenfeld BBNRVU),
- - die Personengruppen und Zeiträume identisch sind und
- - eine Meldung die Beitragsgruppe RV = 0 und Beitragsgruppe KV ungleich 0 und die andere Meldung die Beitragsgruppe KV = 0 und Beitragsgruppe RV ungleich 0 beinhaltet.
(3) Beim Prüfen auf Zusammentreffen von Meldungen, die mit unterschiedlichen Arbeitgeber-Betriebsnummern (Datenfeld BBNRVU ungleich) gemeldet wurden, werden Meldungen, die storniert wurden, nicht berücksichtigt. Von einer Stornierung wird auch ausgegangen, wenn bei Angabe der gleichen Arbeitgeber-Betriebsnummer (Datenfeld BBNRVU) lediglich die Beitragsgruppen zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abweichen. Auch in diesen Fällen wird unterstellt, dass es sich um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt.
(4) Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind alle Beschäftigungsverhältnisse, die unter den Personengruppenschlüsseln 101, 102, 103, 105, 106, 112 bis 114, 116, 118, 121 bis 124, 140 bis 142, 144 oder 205 gemeldet werden.
(5) Wird durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder durch das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht festgestellt, erstellt die Minijob-Zentrale dem/den betroffenen Arbeitgeber(n) Bescheide über die festgestellte Versicherungspflicht, in denen der Tag des Beginns der Versicherungspflicht angegeben ist.
(6) Die Arbeitgeber werden darauf hingewiesen, dass sie die Abmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse vornehmen müssen.
(7) Die Minijob-Zentrale überwacht die Abgabe der für sie bestimmten Meldungen.
(8) Ein Erinnerungs- und Mahnverfahren durch die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen.
(9) Rückmeldungen an die Minijob-Zentrale werden für alle Rentenversicherungsträger durch die DSRV vorgenommen.
(10) Die Minijob-Zentrale entscheidet über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Bereits abgegebene (unzutreffende) Meldungen sind durch die Arbeitgeber zu stornieren und berichtigt neu zu melden.
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