Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 9.3. RS 2022/06, Maßgeblicher Anpassungsfaktor

(1) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist das Krankengeld um den Anpassungsfaktor zu erhöhen, um den die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmenden vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte zuletzt anzupassen war. Aufgrund des § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung jährlich zum 1.7. Nach § 70 SGB IX gilt der zum 1.7. eines Jahres festgestellte Anpassungsfaktor bereits auch dann, wenn dieser 1.7. der maßgebende Anpassungszeitpunkt ist.

Beispiel 167: Bestimmung des maßgebenden Anpassungsfaktors

1234
Beginn der Arbeitsunfähigkeit4. 5.26. 7.12. 7.3. 1.
Entgeltabrechnungszeitraum (vom bis)1. 3. bis 31. 3.1. 6. bis 30. 6.5. 6. bis 2. 7.1. 11. bis 30. 11. des Vorjahres
Anpassung am1. 4. des Folgejahres1. 7. des Folgejahres3. 7. des Folgejahres1. 12.
Anpassungsfaktor vom1. 7.1. 7. des Folgejahres1. 7. des Folgejahres1. 7.

(2) Der Anpassungsfaktor wird jährlich durch das BMAS jeweils zum 30. 6. bekannt gegeben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.