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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 SGB V
§ 56 SGB V, Festsetzung der Regelversorgungen
§ 56 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien 1 , erstmalig bis zum 30. 6. 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2) 1 Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. 2 Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. 3 Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. 4 Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. 5 Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zugrunde zu legen. 6 Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu 4 fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. 7 Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf 2 Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens 3 Zähnen je Kiefer auf 3 Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. 8 Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. 9 In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. 10 Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Absatz 2 und § 88 Absatz 1 getrennt aufzulisten. 11 Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. 11. eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Absatz 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) 1 § 94 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. 2 Erlässt das BMG die Richtlinie nach § 94 Absatz 1 Satz 5, gilt § 87 Absatz 6 Satz 4 2. Halbsatz und Satz 6 entsprechend.
Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 Vgl. Festzuschuss-Richtlinie.
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