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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB V
§ 110 SGB V, Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
(1) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen. 2 Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. 3 Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. 4 Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KHG zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. 5 Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens 1/3 der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. 6 Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 7 Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 8 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. 9 Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 eingefügt und Sätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.
(2) 1 Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2 Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3 Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5 Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von 3 weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6 Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.
Satz 1 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 1 bis 5. Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
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