Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 210 SGB V
§ 210 SGB V, Satzung der Landesverbände
(1) 1 Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3 Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3. Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8. Art der Bekanntmachungen.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner