Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 238a SGB V
§ 238a SGB V, Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Absatz 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
§ 238a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Zu § 238a siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner