Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 66 SGB X
§ 66 SGB X, Vollstreckung
(1) 1 Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das VwVG. 2 In Angelegenheiten des § 51 SGG ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. 3 Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. 4 Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
- 1. der Verbände der Krankenkassen oder
- 2. einer bestimmten Krankenkasse
Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch die nach Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Stellen; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) 1 Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 2 Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des VwVG.
Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(4) 1 Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO stattfinden. 2 Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 3 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. 4 Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 66 siehe RS 1981/01 § 66 SGB X.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner