Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB XI
§ 25 SGB XI, Familienversicherung
(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- 2. nicht nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig sind,
- 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
- 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702), G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), G vom 10. 12. 2008 (BGBl. I S. 2403) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(2) 1 Kinder sind versichert:
- 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, einen Freiwilligendienst nach dem BFDG, dem JFDG oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG für die Dauer von höchstens 12 Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend,
- 4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Absatz 1 SGB IX) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem SGB V 2 übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(4) 1 Die Versicherung nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2 Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl. I S. 1815). Satz 1 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl. I S. 1106). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861).
1 1/7 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 505 EUR.
2 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2024: 5 775 EUR (§ 6 Absatz 6 SGB V) bzw. 5 175 EUR (§ 6 Absatz 7 SGB V).
Zu § 25 siehe RS 1994/01 Ziff. A, RS 1999/02 Ziff. A.V, RS 2002/03, RS 2015/07 Ziff. I.2, RS 2019/12 Ziff. A.IV, RS 2020/03 Ziff. 1, RS 2022/07.
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