Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 SGB XI
§ 65 SGB XI, Ausgleichsfonds
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- 1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- 2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Absatz 4),
- 3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4) 1 Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. 2 Das BMG wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMAS durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(5) 1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 SGB IV entsprechend. 2 Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c SGB IV angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 3 Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Vgl. Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung — AFVFinV —.
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