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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 SGB XI
§ 112 SGB XI, Qualitätsverantwortung
§ 112 eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Überschrift neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(1) 1 Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. 2 Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Absatz 5).
Satz 2 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(2) 1 Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. 2 Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) 1 Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. 2 Die Träger der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine qualifizierte Beratung erfolgen kann. 3 Sie haben diese Maßnahmen im Internet bekannt zu machen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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