Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130 SGB XI
§ 130 SGB XI, Verordnungsermächtigung
§ 130 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Das BMG wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMAS durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über
- 1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben,
- 2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage,
- 3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Absatz 1 und 2,
- 4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.
1 Vgl. Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV).
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