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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131 SGB XI
§ 131 SGB XI, Pflegevorsorgefonds
In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet.
§ 131 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
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