Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 244a StGB
§ 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner