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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 310 StGB
§ 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Absatz 1 oder des § 309 Absatz 2,
- 2. einer Straftat nach § 308 Absatz 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
- 3. einer Straftat nach § 309 Absatz 1 oder
- 4. einer Straftat nach § 309 Absatz 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
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