§ 20 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3433).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
Nummer 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
2.entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt,
Nummer 3 eingefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 5.
3.entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verb. mit § 6a Absatz 1 Satz 3 UKlaG eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
4.einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verb. mit § 4f Nummer 1 oder 2 UKlaG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Nummer 4 geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).
5.entgegen § 8b Absatz 3 in Verb. mit § 4b Absatz 1 Satz 1 UKlaG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 UKlaG, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Nummer 5 geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 300 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
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