Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 158 AktG
§ 158 AktG, Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) 1 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- 1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- a) aus der gesetzlichen Rücklage
- b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
- d) aus anderen Gewinnrücklagen
- 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
- a) in die gesetzliche Rücklage
- b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- c) in satzungsmäßige Rücklagen
- d) in andere Gewinnrücklagen
- 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) 1 Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2 Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 HGB Gebrauch machen.
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