Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 AO
§ 13 AO, Ständiger Vertreter
1 Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2 Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
- 2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
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