Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111 AO
§ 111 AO, Amtshilfepflicht
(1) 1 Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. 2 § 102 bleibt unberührt.
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das BMF als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
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