Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2a ArbGG
§ 2a ArbGG, Zuständigkeit im Beschlussverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1. Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 2. Angelegenheiten aus dem SprAuG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 3. Angelegenheiten aus dem MitbestG, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem DrittelbG, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
- 3a. Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 SGB IX,
- 3b. Angelegenheiten aus dem EBRG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
- 3c. Angelegenheiten aus § 51 BBiG;
- 3d. Angelegenheiten aus § 10 BFDG;
- 3e. Angelegenheiten aus dem SEBG vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
- 3f. Angelegenheiten aus dem SCEBG vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
- 3g. Angelegenheiten aus dem MgVG vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
- 3h. Angelegenheiten aus dem MgFSG vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
- 4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
- 5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG und einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG;
- 6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
Nummer 3g geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
Nummer 3h eingefügt durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.
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