Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 91g AufenthG
§ 91g AufenthG, Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
Absatz 1 gestrichen durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307), bisherige Absätze 2 bis 6 wurden Absätze 1 bis 5.
(1) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 2 Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(2) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. 2 Die Auskünfte umfassen
- 1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- 2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
- 3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
- 4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
(3) 1 Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prüfen. 2 Sie können hierzu
- 1. die Personalien des Ausländers,
- 2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
- 3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(4) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
- 1. die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie
- 2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Satz 2 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
- 1. die Zahl
- a) der erstmals erteilten ICT-Karten,
- b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
- c) der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1,
Buchstabe c geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und
- 3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.
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