Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 BEEG
§ 3 BEEG, Anrechnung von anderen Einnahmen
(1) 1 Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verb. mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
- 1. Mutterschaftsleistungen
- a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem SGB V oder nach dem KVLG 1989 mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 MuSchG oder
- b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
Buchstabe a geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
- 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
- 3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
- 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
- 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
- a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
- b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Satz 4 angefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(2) 1 Bis zu einem Betrag von 300 EUR ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. 2 Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
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