Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197 BGB
§ 197 BGB, Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
- 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Nummer 1 eingefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1805) bisherige Nummer 1 wurde Nummer 2.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).
Nummer 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).
Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
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