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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 207 BGB
§ 207 BGB, Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2. dem Kind und
- a) seinen Eltern oder
- b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
- 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
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