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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 473 BGB
§ 473 BGB, Unübertragbarkeit
1 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
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