Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2311 BGB
§ 2311 BGB, Wert des Nachlasses
(1) 1 Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2 Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) 1 Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2 Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner