Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2352 BGB
§ 2352 BGB, Verzicht auf Zuwendungen
1 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2 Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3 Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Satz 3 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
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