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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a EStG
§ 13a EStG, Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
§ 13a neugefasst durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
(1) 1 Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
- 1. der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und
- 2. in diesem Betrieb am 15. 5. innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 ha ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und
- 3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
- 4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) 50 ha nicht überschreiten und
- 5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
(2) 1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 2 Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 3 Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4 Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1 Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
- 1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
- 2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
- 3. dem Gewinn der Sondernutzungen,
- 4. den Sondergewinnen,
- 5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
- 6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
Satz 6 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).
(4) 1 Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. 2 Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. 3 Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) ist nach § 51 EStDV zu ermitteln.
(6) 1 Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG in Verb. mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. 2 Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. 3 Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7) 1 Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
- 1. Gewinne
- a) aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;
- b) aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 EUR betragen hat;
- c) aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;
- d) aus der Auflösung von Rücklagen;
- 2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;
- 3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;
- 4. Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften.
(8) Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 LwG und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.
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