Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 117 EStG
§ 117 EStG, Auszahlung an Arbeitnehmer
§ 117 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).
(1) 1 Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. 9. 2022
- 1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- 2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
(2) 1 Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2 Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
- 1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. 9. 2022,
- 2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. 10. 2022 und
- 3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. 1. 2023
(3) 1 Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3 Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
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