Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 FamFG
§ 95 FamFG, Anwendung der ZPO
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
- 1. wegen einer Geldforderung,
- 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
- 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
- 5. zur Abgabe einer Willenserklärung
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1 Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2 In den Fällen des § 707 Absatz 1 und des § 719 Absatz 1 ZPO kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, § 885 bis § 887 ZPO die in § 888 ZPO vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
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