Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 274 FamFG
§ 274 FamFG, Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind
- 1. der Betroffene,
- 2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
- 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
- 2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
- 2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
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