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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 284 FamFG
§ 284 FamFG, Unterbringung zur Begutachtung
(1) 1 Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. 2 Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
(2) 1 Die Unterbringung darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. 2 Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von 3 Monaten verlängert werden.
(3) 1 § 283 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis § 572 ZPO statt.
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