Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 352 FamFG
§ 352 FamFG, Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
(1) 1 Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
- 2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- 3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
- 4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
- 5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
- 6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
- 7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
- 8. die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
- 2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
- 3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) 1 Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. 2 Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. 3 Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. 4 Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
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