Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 GVG
§ 74 GVG
(1) 1 Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. 2 Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Absatz 1 Nummer 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) 1 Für die Verbrechen
- 1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d StGB),
- 2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
- 3. des Mordes (§ 211 StGB),
- 4. des Totschlags (§ 212 StGB),
- 5. (weggefallen)
- 6. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Absatz 3 StGB),
- 7. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
- 8. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Absatz 5 StGB),
- 8a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 StGB),
- 9. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Absatz 4 StGB),
- 10. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 StGB),
- 11. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Absatz 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 StGB),
- 12. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB),
- 13. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 StGB),
- 14. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 StGB),
- 15. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB),
- 16. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Absatz 1 bis 3 StGB),
- 17. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Absatz 3 StGB),
- 18. des Missbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Absatz 2 und 4 StGB),
- 19. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Absatz 4 StGB),
- 20. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 StGB),
- 21. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 StGB),
- 22. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Absatz 3 StGB),
- 23. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Absatz 3 StGB),
- 24. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Absatz 4 StGB),
- 25. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Absatz 2 Nummer 2 StGB),
- 26. der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 StGB),
- 27. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 StGB),
- 28. des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG),
- 29. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 AufenthG)
Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
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