Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 GWB
§ 35 GWB, Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR und
- 2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. EUR
Nummer 2 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- a) ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR erzielt hat und
- b) weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Mio. EUR erzielt haben,
Buchstabe a geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
Buchstabe b geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
- 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mio. EUR beträgt und
- 4. das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. 2 Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG sind,
- 2. im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
- 3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 1 gestrichen durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 1 bis 3. Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
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