Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB VI
§ 13 SGB VI, Leistungsumfang
(1) 1 Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI. 2 Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 SGB IX gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
- 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
- 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
- 3. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
(3) 1 Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nummer 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2 Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem BMAS Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nummer 1 und 2 1 .
Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
1 Vgl. Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI.
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