Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB VI
§ 16 SGB VI, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 SGB IX, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX. 2 Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3 § 61a Absatz 5 SGB IX findet keine Anwendung.
§ 16 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
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