Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB VI
§ 35 SGB VI, Regelaltersrente
§ 35 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
1 Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1. die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
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