Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 130 SGB VI
§ 130 SGB VI, Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 130 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Absatz 1 oder Absatz 2 gezahlt worden ist. 2 In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
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