Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 247 SGB VI
§ 247 SGB VI, Beitragszeiten
(1) 1 Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis zum 31. 12. 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 2 Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. 7. 1978 bis zum 31. 12. 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. 10. 1974 bis zum 31. 12. 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. 6. 1945 bis 30. 6. 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(3) 1 Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2 Zeiten vor dem 1. 1. 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn
- 1. in der Zeit vom 1. 1. 1924 bis zum 30. 11. 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
- 2. nach dem 30. 11. 1948 bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
- 3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
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