Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB VII
§ 10 SGB VII, Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt
(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
- 1. von Elementarereignissen,
- 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
- 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem SeeArbG oder tariflichen Vorschriften.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
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